Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines, Geltung
Die vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie
sind Bestandteil aller Angebote und
Verträge über Lieferungen des Verkäufers, im folgenden - Ware
- genannt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur
dann und insoweit Vertragsbestandteil als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des
Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Ergänzend gelten die der aktuell gültigen Preisliste zu entnehmenden Verkaufs- und Lieferbedingungen für die jeweilige Produktgruppe. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend
und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden
Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen),
sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Bestellung der
Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir
berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach
seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder
schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
Preise verstehen sich ab Lieferwerk bzw. Auslieferungslager.
Es werden die bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise zzgl.
Umsatzsteuer berechnet, wenn nicht ausdrücklich andere Preise
vereinbart sind. Es wird bei Unternehmern die zum Zeitpunkt der
Lieferung jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet. Zölle,
Fracht und Verpackung und sonstige auf die Ware zu entrichtende
zusätzliche Abgaben gehen zu Lasten unseres Kunden.
3. Beschaffenheit und Muster
Unsere Erzeugnisse sind vorwiegend homogene Massengüter, die
überwiegend in einem natürlichen Brennprozess hergestellt
werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, liefern wir Waren
nach einschlägigen DIN-Normen bzw. Zulassungen in werksüblicher
Sortierung. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und
Beschreibungen gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke
und sind nicht maßgebend. Die technischen Daten und
Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder
Werbematerialien sind keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Ware. Die
Bezugnahme auf DIN-Normen, CE-Kennzeichnungen bzw. Zulassungen
stellt lediglich eine Warenbeschreibung dar und keine
Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB. Eine
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie muss ausdrücklich als
solche vereinbart oder gekennzeichnet sein.
4. Lieferung, Abnahme und
Gefahrübergang
Ladung und die Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager
verladen.
Für ordnungsgemäße Ladung und die Ladungssicherung ist unser
Kunde bzw. dessen Abholer entsprechend § 412 HGB
verantwortlich, wenn der Kunde Unternehmer ist. Die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht mit der Verladung auf den Kunden über, auch wenn eine
Anlieferung vereinbart ist, wenn der Kunde Unternehmer ist.
Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus von uns
nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr bereits mit
Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden, wenn
dieser Unternehmer ist, über. Wird eine Anlieferung vereinbart,
erfolgt diese auf Kosten und Gefahr unseres Kunden, wenn dieser
Unternehmer ist. Der Versand erfolgt unversichert. Eine
Versicherung wird insoweit von uns nur auf vorherigen und
ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Berechnung und
Bezahlung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige
Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir die
Deckungszusage durch die Versicherungsgesellschaft erhalten
haben.
Unser Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Entladestelle mit
schwerem Lastzug befahrbar ist und geeignete Entlademöglichkeit
besteht und das Lieferfahrzeug unverzüglich und sachgemäß
entladen wird, soweit dies in seiner zurechenbaren Sphäre
liegt. Sind diese Voraussetzungen, soweit sie in der
zurechenbaren Sphäre des Kunden liegen, nicht gegeben, haftet
unser Kunde für hierdurch entstehende Schäden. Liefertermine
und Lieferfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Sie
sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden. Bei einer Vertragsänderung ist die Lieferfrist nur
verbindlich, wenn sie von uns erneut bestätigt wurde. Ist der
Kunde Unternehmer, so gelten die den Lieferschein
unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der
Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, es sei
denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer
Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Person
ausgehen.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben – höhere Gewalt und Ereignisse wie
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, nicht
einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir
den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig
die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die
Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar,
sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden
werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt
insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch
unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein
Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht
verpflichtet sind.
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung
durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so
kann der Kunde Ersatz seines Verzugschadens nach den
gesetzlichen Vorschriften verlangen, sofern der Verzug auf
einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für
einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Rechte des
Kunden gem. Ziffer 7 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem
Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung)
bleiben unberührt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt
er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden
Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus
entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.
Lagerkosten) zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht
die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs der von uns geschuldeten Sache auf den Kunden über.
Aus fabrikations- und transporttechnischen Gründen behalten wir
uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 3% vor, wenn der
Kunde Unternehmer ist. Zumutbare Teillieferungen hat der Kunde
hinzunehmen.
5. Zahlungsbedingungen,
Kostensteigerungen
Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 15
Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung
innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2%
Skonto vom Warenwert. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist
der Geldeingang bei uns mittels Wertstellung auf unserem
Bankkonto maßgeblich. Die Annahme von Scheck oder Wechsel
erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und anfallende
Kosten des Geldverkehrs trägt der Zahlungspflichtige.
Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir
Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Basiszinssatz; gegenüber Unternehmen beanspruchen wir
Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt vorbehalten. Gegenüber unseren Forderungen kann von
unserem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet, wenn unser Kunde
Verbraucher oder Unternehmer ist, oder ein
Zurückbehaltungsrecht, wenn unser Kunde Unternehmer ist,
ausgeübt werden. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar,
dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –
gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung
unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den
Rücktritt sofort erklären, soweit unser Kunde Unternehmer ist;
die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der
Fristsetzung bleiben unberührt. Erhöhen sich zwischen Abgabe
unseres Angebots und Lieferung unsere Selbstkosten,
insbesondere für Energie, Fracht und Löhne, so sind wir ohne
Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt,
unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt
nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4
Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von
Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die
Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto- Verkaufspreises um
mehr als 5%, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
6. Mängelrüge, Gewährleistung
Der Kunde hat die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu
überprüfen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder
Falschlieferungen sind schriftlich vor Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung der gelieferten Ware, spätestens aber
innerhalb von zwei Wochen nach Entgegennahme der Ware
anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung
der Anzeige genügt. Nicht unmittelbar erkennbare Mängel gleich
welcher Art sind von Unternehmen unverzüglich nach deren
Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab
Ablieferung, schriftlich zu rügen. Mängelansprüche verjähren
ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für
Mängelansprüche, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt.
Uns ist Gelegenheit zur Überprüfung der angezeigten
Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für
Materialprüfungen zu geben. Die bei der Herstellung, Transport
oder Verarbeitung unserer Erzeugnisse auftretenden
geringfügigen Schäden, Farbabweichungen oder Ausblühungen,
welche die übliche Verwendung nicht beeinträchtigen, oder
handelsüblicher Bruch können nicht beanstandet werden, wenn
unser Kunde Unternehmer ist. Ist die gelieferte Sache
mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach
seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen.
Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte
er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist
setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor,
so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über. Soweit
der Kunde Unternehmer ist, beinhaltet die Nacherfüllung weder
den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau,
wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, hat der in dringenden Fällen,
z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, das Recht, den Mangel selbst zu
beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher,
zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn
wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Schlagen
Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder erfordern sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand, kann unser Kunde –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 7
dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen – vom Vertrage
zurücktreten oder – nach Einbau – eine Minderung des
Kaufpreises verlangen.
7. Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unserer Kunden aus
jedwedem Rechtsgrund, insbesondere wegen einer Verletzung von
Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit
zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, wegen
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns
gleich.
Ein Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch unseres Kunden,
der Unternehmer ist, für die Verletzung wesentlicher
Vertragsbestandteile ist jedoch auf die vertragstypischen
vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Eine Änderung der
Beweislast ist mit diesen Regeln nicht verbunden.
8. Eigentumsvorbehalt und
Forderungssicherung
Die gelieferte Ware bleibt gegenüber einem Verbraucher bis zur
vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts
für diese Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die gelieferte
Ware bleibt gegenüber einem Unternehmer bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt,
nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des
Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen
Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Recht nur geltend machen,
wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Unser Kunde ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet.
Er ist verpflichtet, unsere Rechte an der Vorbehaltsware beim
Weiterverkauf auf Kredit zu sichern. Die Forderungen unseres
Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
schon jetzt an uns abgetreten. Unser Kunde bleibt neben uns zur
Einziehung der Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel
seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Kunde für uns vor, ohne dass daraus Verpflichtungen für uns
entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem
Eigentum stehenden Waren, steht uns der dabei entstehende
Miteigentumsteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware im
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt unser Kunde das Alleineigentum an der
neuen Ware, so besteht Einigkeit, dass uns unser Kunde im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der
neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar
gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter
veräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder
sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im
Voraus abgetretenen Forderungen hat unser Kunde uns
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten. In gleicher Weise ist
er verpflichtet, den Gläubigern unser Vorbehaltsrecht
unverzüglich anzuzeigen.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden
Bestimmungen gewährten Sicherungen nach unserer Wahl auf
Verlangen unseres Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
Im Falle der vollen Bezahlung des vertraglich vereinbarten
Entgelts für die Vorbehaltsware geht das Eigentum an der
Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf
unseren Kunden, welcher Verbraucher ist, über. Im Falle der
vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und
abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf unseren Kunden,
welcher Unternehmer ist, über.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist das jeweilige Lieferwerk
bzw. Lager. Erfüllungsort für die Zahlung ist der
Verwaltungssitz des Verkäufers, soweit der Kunde Unternehmer
ist. Gerichtsstand, auch für Scheck-, Wechsel- und
Urkundenprozesse ist der Verwaltungssitz des Verkäufers, sofern
die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.
Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10. Datenschutz
Unser Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die auf
seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des
Vertragsverhältnisses erforderlich sind unter Beachtung des
Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden. Dasselbe gilt für
den Angebots- und Bestellvorgang.
11. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Ust.Id.Nr.: DE 134047905
Steuer-Nr. 255/120/90012
Finanzamt Weiden
November 2011

